Rabu, 04 September 2019

Aufenthaltstitel 82 Abs 1

↚ Aufenthaltstitel 82 Abs 1

§ 82 AufenthG Mitwirkung des Ausländers ~ 1 ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs 1 Nr 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und 2 bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken

§ 82 AufenthG Einzelnorm ~ Dies gilt nicht wenn der Ausländer eine Beschäftigung aufnehmen darf ohne einer Erlaubnis zu bedürfen die nur mit einer Zustimmung nach § 39 Absatz 2 erteilt werden kann Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten

§ 82 AufenthG Mitwirkung des Ausländers Gesetze des ~ 6 1 Ausländer die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18 oder 18a oder im Besitz einer Blauen Karte EU oder einer ICTKarte sind sind verpflichtet der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen wenn die Beschäftigung für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde vorzeitig beendet wird

§ 82 AufenthG Mitwirkung des Ausländers Aufenthaltsgesetz ~ 1 1 Der Ausländer ist verpflichtet seine Belange und für ihn günstige Umstände soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie

MITWIRKUNGSPFLICHTEN IM AUSLÄNDERRECHT ~ Das Aufenthaltsgesetz normiert in § 82 AufenthG das Verhältnis der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten und der staatlichen Hinweispflichten auf diese a Generelle Mitwirkung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren Gemäß § 82 Abs 1 AufenthG sind Ausländerinnen verpflichtetihre Belange und für sie

Antrag auf Erteilung Verlängerung einer ~ gem § 81 Abs 1 Aufenthaltsgesetz AufenthG Blatt 1 von 5 Sachbearbeiterin Eingang Familienname ggf früherer Namen Vornamen Rufname bitte in Großbuchstaben Geburtsdatum Frühere Aufenthalte in Deutschland nein Telefon Fax Geschlecht männlich weiblich Geburtsland ledig verheiratet Ersteinreise Angaben über Visum nur bei erster

AufenthG Gesetz über den Aufenthalt die ~ Sie kann abweichend von § 5 Abs 1 Nr 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird § 30 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 Satz 3 und Abs 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr 1 entsprechend anzuwenden

§ 81 AufenthG Beantragung des Aufenthaltstitels ~ 1 Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt soweit nichts anderes bestimmt ist 2 Ein Aufenthaltstitel der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs 1 Nr 2 nach der Einreise eingeholt werden

§ 81 AufenthG Beantragung des Aufenthaltstitels ~ 1 Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt soweit nichts anderes bestimmt ist 2 1Ein Aufenthaltstitel der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs 1 Nr 2 nach der Einreise eingeholt werden kann ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu


By : nina